Quelle: TiRuP 2019/A, 1, DOI: 10.25598 / tirup / 2019-5
In seiner aktuellen Entscheidung zur finnischen Wolfsjagd befasst sich der EuGH mit dem Ausnahmetatbestand in Art 16 Abs 1 lit e FFH-RL und kommt zu dem Schluss, dass sich Ausnahmen vom strengen Artenschutz nur unter sehr strengen Bedingungen auf diese Bestimmung stützen können. Außerdem betont der EuGH darin erneut, dass sämtliche Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigungen restriktiv auszulegen sind.
Hier der Link zum EuGH-Urteil und hier zum Kommentar von Katharina Scharfetter.