– das wird vom Umweltministerium in Antwort auf Stellungnahme der AG Wildtiere fest gehalten
Als Antwort auf die Stellungnahme der AG Wildtiere am Forum für Wissenschaft & Umwelt zum Begutachtungsentwurf der Verordnung der Oö Landesregierung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf vom Juli diesen Jahres liegt der AG nun ein ministerielles Schreiben vor , aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass die Oö. Wolfsabschussverordnung rechtlich gravierend mangelhaft ist. Das Schreiben finden Sie hier.
Insbesondere verstößt nach Auffassung des Ministeriums die oberösterreichische Verordnung – und analog dazu, die Wolfsabschussverordnungen der Bundesländer Kärnten, Tirol, Niederösterreich, Salzburg und Steiermark – gegen zwei europäische Rechtsmaterien, die für Österreich bindend sind: 1. Die Aarhus-Konvention, welche den Rechtszugang der Zivilgesellschaft sicherstellen soll und 2. Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH), weil die entsprechenden Landesregierungen die zwingend erforderliche Einzelfallprüfung missachten, weil nicht erläutert wird, inwieweit Abschuss ein taugliches Mittel ist, das angestrebte Ziel des Schutzes von Weidetieren zu erreichen, weil Herdenschutz als gelinderes Mittel nicht in Betracht gezogen wird, weil quasi „auf Verdacht“ geschossen werden darf und weil unklar bleibt, wie sich die Abschüsse auf das geforderte Ziel und FFH-Verpflichtung auswirken, einen „günstigen Erhaltungszustand“ zu erreichen.
Bezüglich des letzten Punktes ist anzumerken, dass die Notwendigkeit eines aktiven Monitoring unbestritten ist – allein, um geplante Eingriffe in eine Population dahingehend zu überprüfen, ob sie das Erreichen eines „günstigen Erhaltungszustandes“ (FFH) negativ beeinflussen. Daher ist die Etablierung eines aktiven Monitorings in Österreich notwendig und umgehend umzusetzen. Im Moment obliegt das Monitoring de facto der Jägerschaft, was natürlich aufgrund bestehender Interessenskonflikte problematisch ist.
Um allerdings die aktuellen Eingriffe in die Wolfpopulation in Österreich in Form der bereits vollzogenen Abschüsse hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Erreichen eines günstigen Erhaltungszustandes einzuschätzen, genügt die aktuelle Datenlage allemal: Bei sieben Rudeln und einigen umherstreifenden Einzeltieren (https://baer-wolf-luchs.at/verbreitungskarten/wolf-verbreitung) liegt es auf der Hand, dass die Abschüsse das Erreichen eines günstigen Erhaltungszustandes massiv behindern. Es ist ein den Ländern anzulastender Skandal, dass auf Basis einer solch unzuverlässigen Datenlage fortlaufend FFH-rechtswidrige Wolfsabschüsse erlaubt werden.
Ähnliche Einwände brachte die AG Wildtiere und andere Arten- und Tierschutzverbände gegen den oberösterreichischen Verordnungsentwurf, sowie gegen jene der anderen Bundesländer vor, was aber nichts daran änderte, dass diese relativ unverändert verabschiedet wurden. Damit verstoßen diese Bundesländer – offenbar sehenden Auges – gegen bindendes europäisches Recht. Jedenfalls bestätigt die vorliegende rechtliche Beurteilung durch das Ministerium unsere Einwände in allen wesentlichen Punkten.
Bewusster Rechtsbruch durch Landesregierungen und Landtage ist eines Rechtsstaates unwürdig und wird mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Vertragsverletzungsverfahren von Seiten der EC führen.
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